Satzung des Vereins für Bewegungsspiele
Rheingold 07 e.V. Emmerich
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: „Verein für Bewegungsspiele Rheingold 07 e.V. Emmerich“.
- Der Sitz des Vereins ist Emmerich am Rhein.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter V.R. 10104 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Bewerber / der Bewerberin schriftlich mitgeteilt werden.
- Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
- oder Auflödung der juristischen Person
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
- Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Durch den Austritt oder Ausschluss wird kein Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen begründet.
§ 5 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Der Beitrag ist fällig in Jahres- oder Halbjahresbeiträgen, und zwar jeweils am 01. Februar, sowie am 31. Juli eines jeden Jahres.
- Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen für ein Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
- Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Der Vorstand ist berechtigt, einem Einzelnen auf Antrag eine andere Einzahlungsweise zu gestatten.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidungen über Ausschluss und Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. - Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in den örtlichen Tageszeitungen und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder durch einen Aushang am schwarzen Brett des Vereins mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Dem/der Vorsitzenden
- Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Geschäftsführer/in
- Dem/die Schatzmeister/in
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Dem/der Vertreter/in des/der Schatzmeister/in
- Dem/der Fußballobmann/obfrau (Herrenbereich)
- Dem/der Fußballobmann/obfrau (Damenbereich)
- Dem/der Jugendobmann/obfrau
- Dem/der Pressewart/in
- den Beisitzern
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand in der Weise vertreten, dass zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam handeln.
- In Jahren mit ungerader Endziffer werden von der Mitgliederversammlung für je 2 Jahre gewählt:
- der Vorsitzende
- ein 2. Vorsitzender
- der 1. Schatzmeister
- der Fussballobmann Damenbereich
- der Pressewart
- die Hälfte der Beisitzer
- In Jahren mit gerader Endziffer werden von der Mitgliederversammlung für je 2 Jahre gewählt:
- ein 2. Vorsitzender
- der Geschäftsführer
- der Fußballobmann Herrenbereich
- der Vertreter des Schatzmeisters
- ein Platzkassierer
- die 2. Hälfte der Beisitzer.
Der Vorstand der Jugend wird in den Jahren mit einer geraden Endziffer für zwei Jahre durch die Jugendversammlung gewählt. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereins.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins sein.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand anzurufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandmitglieder verlangt wird. Der geschäftsführende Vorstand hat zumindest einmal im Monat eine Vorstandsitzung abzuhalten. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 10 Jugend des Vereins
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein; sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Emmerich am Rhein, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden darf.
- Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
Emmerich, den
Für den rechtlich vertretenden Vorstand:
Thomas Voetmann
1. Vorsitzender